- "Eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft unterscheidet sich
nicht von der Ehe zwischen Mann und Frau."
Dieser Unterschied besteht durchaus: Bei einer Ehe
handelt es sich um zwei Menschen unterschiedlichen Geschlechts. Das
Geschlecht ist nicht nur etwas am Menschen, sondern bestimmt ihn durch
und durch. Mann und Frau ergänzen und bereichern sich in ihrer Liebe
gegenseitig auf besondere Weise - geistig, psychisch und körperlich. In
der Fruchtbarkeit ihrer Liebe wird die Verwiesenheit von Mann und Frau
in herausragender Weise sichtbar und für die Zukunftsfähigkeit der
Gesellschaft wichtig. Der Zusammenhang von Ehe und Familie ist ein
wesentlicher Grund des besonderen Schutzes der Ehe, zu dem unsere
Verfassung den Staat verpflichtet.
- "Der Staat muss vergleichbare Lebensformen auch gleich behandeln."
Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften und der
Ehe handelt es sich eben nicht um vergleichbare Lebensformen. Unser
Grundgesetz verlangt die Bevorzugung der Ehe gegenüber allen anderen
Formen der Partnerschaft, weil sie für die Gesellschaft
Unvergleichliches leistet. Sie sichert durch die Zeugung und Erziehung
von Kindern die Zukunft unserer Gesellschaft. Davon profitiert die ganze
Gesellschaft, auch Menschen ohne Kinder und gleichgeschlechtliche Paare.
Durch eine Gleichstellung würde Unvergleichliches gleich behandelt.
- "Wenn der Schutz der Ehe damit begründet wird, dass die Ehe auf
Familie - also auf Kinder - hin angelegt ist, dann sind kinderlose Ehen
überprivilegiert. Es ist deshalb sinnvoll, zwischen Ehe und Familie zu
trennen. Die gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften würden
behandelt wie kinderlose Ehen und die Familien würden im Blick auf die
Kinder eine zusätzliche Privilegierung erhalten."
Das Eherecht kann von der Familie nicht absehen. Es hat
Mann und Frau nicht nur als Liebespaar in ihrer Zweisamkeit im Blick,
sondern auch als Vater und Mutter, die für Kinder sorgen. Das Eherecht
zielt auf die Absicherung der Partnerschaft von Mann und Frau auch und
gerade im Blick auf die Gründung einer Familie. Als Rechtsrahmen für die
Familie hat die Ehe einen höheren Schutzbedarf als die
gleichgeschlechtliche Partnerschaft, aus der Kinder naturgemäß nicht
hervorgehen können.
- "Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist ja überhaupt keine Ehe und
mit ihr auch nicht gleichgestellt."
Das Lebenspartnerschaftsgesetzes übernimmt die
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Ehe weitgehend: Die
eingetragene Partnerschaft wird auf dem Standesamt begründet. Die
Partner haben die Möglichkeit, einen gemeinsamen Partnerschaftsnamen zu
führen. Zu den Angehörigen des jeweiligen Partners wird ein
Verwandtschaftsverhältnis begründet. Unterhaltsrechte und -pflichten
werden begründet. Der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung
vergleichbare Güterstände werden für gleichgeschlechtliche Lebenspartner
eingeführt. Die Partnerschaft wird vor dem Familiengericht aufgehoben.
Es gilt das gesetzliche Erbrecht. Nahezu alle Gesetze, in denen das Wort
"Ehegatte" vorkommt, werden geändert und die Partner der Eingetragenen
Lebensgemeinschaft den Ehepartnern gleichgestellt. Nicht zufällig
sprechen viele Menschen von der "Homo-Ehe".
- "Die Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für
gleichgeschlechtliche Paare ist ein konservatives Projekt. Es zielt auf
lebenslange Verbindlichkeit und gegenseitige Verantwortung. Diese sind
unter ethischen Gesichtspunkten positiv zu werten und entlasten die
staatliche Gemeinschaft. Deshalb liegen rechtliche Regelungen für
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften auch im Interesse des
Staates."
Die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung ist zu
begrüßen. Dies erfordert und legitimiert jedoch nicht die Gleichstellung
mit der Ehe und die vorgesehenen zahlreichen Gesetzesänderungen. Die
nichtehelichen Lebenspartner können zahlreiche Rechtsbereiche im
Verhältnis zueinander durch vertragliche Vereinbarungen regeln. Einzelne
Gesetzesänderungen, die der Rechtssicherheit von nichtehelichen
Lebenspartnern dienen, können erwogen werden, sofern vertragliche
Vereinbarungen nicht möglich sind.
- "Die Ehe verliert nichts an Bedeutung dadurch, dass einer sehr
kleinen anderen Gruppe ähnliche Rechte zugesprochen werden. Man nimmt
der Ehe nichts, man gibt nur den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften
etwas dazu. Alle Ehepaare können wie bisher zusammenleben."
Eine Gleichstellung der homosexuellen Partnerschaft mit
der Ehe kann nur anstreben, wer den Mehrwert der Ehe ignoriert. Man muss
dazu zumindest das Eheverständnis um alle Familienbezüge reduzieren.
Die Tilgung aller Familienbezüge aus dem Eherecht
betrifft durchaus das einzelne Ehepaar - insbesondere wenn es Kinder hat
- und stellt darüber hinaus das gewachsene Verständnis der Institution
Ehe zum Nachteil der ganzen Gesellschaft in Frage.
- "Das Ansehen homosexueller Partnerschaften in der Gesellschaft kann
durch ein Rechtsinstitut gehoben werden. Dies ist wünschenswert, um
Vorurteile und Diskriminierung abzubauen."
Homosexuelle Menschen werden in der Gesellschaft
weitgehend akzeptiert. Art. 2 des Grundgesetzes schützt die freie
Entfaltung der Persönlichkeit. Eine gesetzliche Diskriminierung besteht
nicht. Die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Ehe ist aufgrund
ihrer Funktion für die Gesellschaft gerechtfertigt und benachteiligt
damit nicht willkürlich nichteheliche Lebensgemeinschaften, zu denen
auch die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften zu zählen sind.
Gesetzlich sind die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften anderen
Lebenspartnerschaften gleichgestellt, so dass sie auch diesen gegenüber
nicht benachteiligt sind.
Das Recht sollte nicht für Symbol- und Statuspolitik
missbraucht werden.
- "Eine rechtliche Regelung für eine kleine Minderheit kann das
christliche Abendland nicht in Gefahr bringen. Es gibt in anderen
Ländern ähnliche Rechtsinstitute, ohne dass diese zu einer Gefährdung
von Ehe und Familie geführt haben."
Erfahrungen in anderen Ländern zeigen, dass der Bedarf
für eine solche Änderung gering ist. Deswegen sollte nicht die
gewachsene Ordnung des Ehe- und Familienrechts grundlegend verändert
werden, zumal sich alle Rechtsfragen gleichgeschlechtlicher
Partnerschaften innerhalb dieser Systematik lösen lassen.
- "Vieles hat sich in unserer Gesellschaft im Laufe der Jahrzehnte
verändert. Auch die Einstellung zu Ehe und Familie. Es hat deshalb wenig
Sinn, in dieser Frage auf das Grundgesetz zu pochen. Wenn sich die
Einstellungen in der Gesellschaft verändert haben, dann muss man das
Grundgesetz entsprechend anpassen. Schließlich war früher auch die
Homosexualität strafbar."
Der Eindruck ist falsch: Ein grundlegender Wandel in
der Einstellung zu Ehe und Familie ist nicht erkennbar. Die
Wertschätzung sowohl der Familie als auch der Ehe ist unverändert hoch.
Auch die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von Ehe und Familie hat sich
nicht verändert. Die Ehe ist die beste Grundlage für Familie - und trotz
gestiegener Scheidungszahlen - die weitaus stabilste Form der
Partnerschaft der Eltern, die Kindern die größte Gewähr dafür gibt, mit
Vater und Mutter gemeinsam aufzuwachsen. Auch in der Lebensführung der
Menschen ist der Zusammenhang von Ehe und Familie äußerst eng. 1997
waren bei mehr als vier Fünftel der neugeborenen Kinder Vater und Mutter
miteinander verheiratet. Von den nichtehelich geborenen Kindern erleben
etwa ein Drittel die - meist baldige - Eheschließung der Eltern. Die
Zahl der kinderlosen Ehen (im Alter zwischen 35 und 40 Jahren) hat sich
mit einem Anteil von 12-13% in den letzten Jahrzehnten so gut wie nicht
verändert.
Gerade angesichts drastisch gesunkener Kinderzahlen
bedarf die Familie eines besonderen Schutzes und verstärkter Förderung.
Und weil Kinder hauptsächlich da sind, wo Ehe ist, muss sie besonders
geschützt und gefördert werden.
- "Die Kirche behauptet, vor Gott sei jeder Mensch gleich und mit der
gleichen Würde ausgestattet. Deswegen ist es nicht vertretbar, Lesben
und Schwule zu diskriminieren. Es ist jedoch eine Diskriminierung, wenn
gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten dürfen oder wenigstens in
einer der Ehe vergleichbaren Form lebenslange Verlässlichkeit und
gegenseitige Verantwortung in rechtsverbindlicher Form vor der
Öffentlichkeit bekunden können."
Jeder Mensch ist vor Gott mit der gleichen Würde
ausgestattet. Deswegen verbietet es sich, homosexuell veranlagte Männer
und Frauen zu diskriminieren oder ihnen wegen ihrer Veranlagung mit
Missachtung zu begegnen.
Jedoch sind nicht alle Handlungen von Menschen in
gleicher Weise richtig und nicht alle Lebensformen gleich gut.
Homosexuelle Beziehungen lehnt die Kirche ab, da die Geschlechtlichkeit
nach der Schöpfungsordnung auf die eheliche Liebe von Mann und Frau
hingeordnet ist.
Aber selbst wenn die sittliche Lehre der Kirche nicht
geteilt wird, ist es in rechtlicher Hinsicht keine Diskriminierung, wenn
gleichgeschlechtliche Paare nicht heiraten dürfen. Wegen der
Verschiedenheit von Ehe und gleichgeschlechtlicher Partnerschaft und der
besonderen gesellschaftlichen Bedeutung der Ehe will das Grundgesetz
bewusst eine Bevorzugung der Ehe vor allen anderen Lebensformen. Dies
ist keine willkürliche Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte
und insofern keine Diskriminierung.
- "Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Kirche anderer Meinung
ist als die Politik. Aber es kann in einem pluralistischen
demokratischen Staat nicht sein, dass die Gesetzgebung von katholischen
Wertvorstellungen bestimmt wird."
Die Kirche kann und muss in der pluralen Gesellschaft
ihre Überzeugung darlegen, sie begründen und für sie Zustimmung suchen.
Die Kirche unterstützt den freiheitlichen und demokratischen
Rechtsstaat; sie tritt damit auch für das Recht ein, dass Menschen -
sofern sie nicht grundlegende Rechte anderer verletzen - ihr Leben nach
ihren eigenen Wertvorstellungen gestalten. Sie unterstützt dieses
Freiheitsrecht auch dann, wenn sie die Lebensweise sittlich nicht für
richtig hält.
Bei der "Homo-Ehe" geht es nicht um die sittliche
Bewertung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften und nicht um
katholische Wertvorstellungen, sondern um die Frage, ob es gerecht ist,
Ehe und gleichgeschlechtliche Partnerschaften gleichzustellen, ob es für
die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft gut ist, den Zusammenhang von
Ehe und Familie in Frage zu stellen, ob es ungerecht ist, für
gleichgeschlechtliche Partnerschaften kein eigenes Rechtsinstitut zu
schaffen.
Darüber muss die ganze Gesellschaft mit guten
Argumenten diskutieren. An diesem Diskurs beteiligt sich die Kirche
engagiert.
Zentralstelle Pastoral der Deutschen Bischofskonferenz
Bonn, 08.11.2000 |